Alles Wissenswerte zur betrieblichen Altersversorgung

Überblick

Was niedergelassene Ärztinnen und Ärzte über die betriebliche Altersversorgung (bAV) wissen sollten

Hier finden Sie als Arbeitgeber alles Wissenswerte zur betrieblichen Altersversorgung.  Was ist eine betriebliche Altersversorgung (bAV)? Die betriebliche Alters­versorgung, kurz bAV, ist eine freiwillige Leistung von Arbeit­gebern. Beschäftigte können darüber hinaus einen Teil ihres Gehalts zugunsten einer betrieb­lichen Alters­versorgung umwandeln (Entgelt­umwandlung). Die bAV gibt nieder­gelassenen Ärztinnen und Ärzten die Möglich­keit, sich als attraktiver Arbeit­geber zu positionieren und ihrem Personal den Aufbau einer Zusatzrente zu ermöglichen. Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen, die Arbeit­geber bei der Einrichtung einer betrieblichen Alters­versorgung (bAV) in einer ärzt­lichen Praxis beachten sollten: - Nutzen & Aufwand – Warum die bAV eine gute Wahl ist und welcher Aufwand entsteht- Rechtliches – Was Arbeitgeber bei der Gestaltung der bAV wissen sollten- Umsetzung – Wie Arbeitgeber in wenigen Schritten die bAV realisieren können Zusätzliche Informationen und kompakte Zusammen­fassungen als Downloads ergänzen diesen Ratgeber „bAV in der Arztpraxis“.

Nutzen & Aufwand - Warum die bAV eine gute Wahl ist

Nutzen & Aufwand

Warum die bAV eine gute Wahl ist

Grundsätzlich stehen für die Honorierung motivierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschiedene Möglich­keiten zur Wahl:  Option 1: klassische Gehalts­erhöhungOption 2: steuerfreie und steuer­begünstigte GehaltsextrasOption 3: betriebliche Alters­versorgung Die bAV stellt sich insgesamt als die für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte attraktivste Form der Gehalts­erhöhung dar: So kann man Lohnsteuer- und Sozial­versicherungs­kosten sparen und gleichzeitig die Mitarbeiter­motivation und Attraktivität als Arbeit­geber erhöhen. Einen Vergleich der drei Optionen Gehalts­erhöhung, Gehalts­extras und bAV zur Mitarbeiter­motivation finden Sie hier zum Download.

Nutzen & Aufwand - Warum die bAV eine gute Wahl ist

Welcher Aufwand entsteht?

Hinsichtlich der Kosten, die durch die Einrichtung einer bAV entstehen, sind aus der Arbeit­geber­perspektive grundsätzlich zwei Modelle zu unterscheiden: • Arbeitgeberfinanzierte bAV:Bei der arbeitgeber­finanzierten bAV zahlt der Arbeitgeber die Beiträge. Die Höhe dieser zusätzlichen Gehalts­leistung und die Art der Durch­führung sind frei wählbar.Hierbei können beispiels­weise auch je nach Betriebs­zugehörigkeit oder Tätigkeit unterschiedlich hohe betriebliche Versorgungen angeboten werden. Mischfinanzierung:Sofern Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter motiviert werden können, zusätzlich zum Beitrag des Arbeit­gebers eigenständig auch noch einen Teil des bisherigen Bruttolohns in die bAV zu investieren, sprechen wir von der sogenannten Misch­finanzierung. Dabei können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Höhe des Beitrags, den sie investieren möchten (die sogenannte Entgelt­umwandlung), selbstverständlich frei wählen. Wichtig: Wenn eine freiwillige Entgeltum­wandlung erfolgen soll, dann sind Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet, einen Arbeit­geber­zuschuss in Höhe von mindestens 15 % auf diesen Entgelt­beitrag zu leisten, sofern sie dadurch die ansonsten anfallenden Sozial­abgaben und Steuern tatsächlich sparen. Hinter­grund ist, dass der Gesetz­geber möchte, dass diese Ersparnis für Arbeit­geber an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form des oben genannten Zuschusses weitergegeben wird. Dieser Zuschuss ist daher in der Regel aufwandsneutral.

Beispielrechnung: Aufwände der beiden Modelle in der Übersicht

Wie sich die beiden Modelle kosten­seitig unter­scheiden und wie z. B. über Steuer­ersparnisse (netto) weniger ausgegeben wird, zeigen wir Ihnen mit den beiden nach­fol­genden Muster­berechnungen. Weitere Informationen zu Kosten für die beiden Modelle stehen Ihnen außerdem zum Download zur Verfügung. 

Beispielrechnung: Aufwände der beiden Modelle in der Übersicht
Ein echter Praxisfall sieht beispiels||weise so aus

Ein echter Praxisfall sieht beispiels­weise so aus

Dr. Rosenfeld hat sich entschieden, mit einer betrieb­lichen Alters­versorgung (bAV) in die Mitarbeiter­bindung zu investieren. Seine drei Mitarbeitenden sind alle in Vollzeit angestellt. Er möchte pro Person 100 Euro monatlich in die bAV einzahlen, also 3.600 Euro im Jahr.
 
Da er einen Unternehmens­steuersatz in Höhe von 30 % hat, kann er die o. g. Beiträge zu diesem Satz geltend machen, d. h. 1.080 Euro. Seine Netto-Ausgaben belaufen sich daher nur auf 2.520 Euro. Im Vergleich zu einer Gehalts­erhöhung, auf die er noch anteilig Steuern und Sozial­abgaben zahlen muss, eine smarte Investition.

Ein echter Praxisfall sieht beispiels||weise so aus
Rechtliches - Was Arbeitgeber bei der Gestaltung der bAV wissen sollten

Rechtliches

Was Arbeitgeber bei der Gestaltung der bAV wissen sollten

Sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine bAV anzubieten?

- Ja, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Teil des eigenen Brutto­lohns in eine bAV umwandeln möchten (sogenannte Entgelt­umwandlung). In diesem Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem nach­zukommen, sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert sind. Die Art und den Durch­führungsweg der bAV-Lösung kann der Arbeit­geber grundsätzlich frei wählen.
- Bei der (rein) arbeitgeber­finanzierten bAV besteht für den Arbeit­geber hingegen keine Verpflichtung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von sich aus eine bAV anzubieten.
- Wenn bereits eine arbeitgeber­finanzierte bAV in der Praxis etabliert ist, dann sind Arbeit­geber verpflichtet, neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierüber zu informieren und ihnen ebenfalls ein entsprechendes bAV-Angebot zu machen. 

Hinweis: Im Fall einer Praxis­übernahme ist es sinnvoll, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine arbeitgeber­finanzierte bAV besteht und damit auch „übernommen“ wird, um den daraus resultierenden Verpflichtungen nach Eintritt in die Praxis nach­kommen zu können. Weitere Informationen zu diesem Aspekt finden Sie hier.

Welche Arbeitnehmer sind bAV berechtigt? 

 - Berechtigt sind alle Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Das gilt unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind. Auch Minijobber und befristet beschäftigte Arbeitnehmer können eine Versorgungs­zusage erhalten. - Der Arbeit­geber kann auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, aus Anlass ihrer Tätigkeit für sein Unternehmen eine Versorgungs­zusage erteilen. Er kann also auch Organ­personen (z. B. Geschäftsführern einer GmbH oder Vorständen einer Aktiengesellschaft) oder externen Beratern, die für seine Praxis tätig werden, eine Versorgungszusage erteilen. Hinweis: Bei der Umsetzung einer bAV-Lösung ist der Gleich­behandlungs­grundsatz zu beachten. Das bedeutet nicht, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine betriebliche Alters­versorgung erhalten müssen. Es ist auch möglich, zwischen einzelnen Mitarbeiter­gruppen zu differenzieren. Diese Differenzierungen müssen aber sachlich begründet sein, d. h. es müssen objektive Gründe vorliegen, die auf vernünftigen, einleuchtenden Wert­entscheidungen beruhen. Beispielsweise sollten Mitarbeiterinnen und Mitabeiter mit der gleichen Qualifikation und dem gleichen Aufgaben­|gebiet auch den gleichen arbeitgeber­finanzierten bAV-Beitrag erhalten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die andere Aufgaben in der Praxis wahrnehmen oder eine längere Betriebs­zugehörigkeit vorweisen, einen anderen bAV-Beitrag erhalten können.

Welche Verpflichtungen gehen mit der Art der Versorgungszusage einher?

Bei einer Versorgungszusage handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Alters­versorgung (bAV). Je nach Art der Zusage können unter­schiedliche Verpflichtungen für den Arbeitgeber bestehen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage, auch Direktzusage genannt, trägt der Arbeitgeber das Versorgungs­risiko selbst und muss daher sicherstellen, dass die versprochenen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden können. Er muss, sofern er bilanziert, Rückstellungen bilden. Unabhängig davon ist regelmäßig zu prüfen, ob die zugesagten Leistungen erfüllbar sind. Zudem muss er die Beiträge ordnungsgemäß verwalten. Die Direktzusage ist einer von fünf Durchführungs­wegen in der bAV und gehört zu den sogenannten nicht versicherungs­förmigen Wegen, eine bAV durchzuführen.
Für den Arbeitgeber hat diese Durchführung folgende Vorteile: - Gestaltungsfreiheit:Der Arbeitgeber hat bei der Ausgestaltung von Leistungen und der Finanzierung der bAV mehr Freiheiten. Wenn individuelle Lösungen, z. B. für einen Geschäfts­führer, benötigt werden, kann dies hilfreich sein.- Kosten:Bei einem nicht versicherungs­förmigen Durchführungs­weg fallen keine Versicherungs­gebühren an, sofern keine Rück­deckungs­versicherung abgeschlossen wurde. Dies kann zu niedrigeren Kosten führen. Allerdings muss der Arbeitgeber auch die Verwaltungs­kosten selbst tragen und für die Organisation der Verwaltung selbst sorgen. Bei größeren Unternehmen kann sich das rechnen.- Abgabefreiheit:Für eine rein arbeitgeber­finanzierte Zusage besteht in der Phase bis zum Leistungs­beginn bzw. bis zur Rente unbegrenzte Steuer- und Sozial­abgaben­freiheit; dies kann sich vor allem bei sehr hohen bAV-Zusagen lohnen. 2. Bei einer mittelbaren Versorgungszusage, z. B. Direkt­versicherung, trägt der Arbeitgeber formal auch das Versorgungs­risiko. Er gibt dieses allerdings faktisch vollständig ab. Bei dieser Vorsorgeart stellt der aufnehmende Versorgungs­träger sicher, dass die versprochenen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden können. Typischer­weise wird hier eine Versicherung abgeschlossen, die dem Arbeit­nehmer eine Leistung garantiert.
Für den Arbeitgeber hat diese versicherungs­förmige Durchführung folgende Vorteile: - Keine Bilanzberührung: Für bilanzierende Arbeitgeber entfällt die Bildung von Pensions­rückstellungen.- Reduzierung des Verwaltungsaufwands: Der Versicherer übernimmt die Verwaltung der bAV, so dass der Arbeit­geber weniger Aufwand hat. Dies gilt auch bei Vertrags­veränderungen z. B. aufgrund von Fluktuation.- Garantierte Leistungen: Der Versicherer garantiert die Leistungen, so dass der Arbeitgeber faktisch kein Risiko trägt. Hauptaufgabe des Arbeit­gebers bei Einrichtung einer mittelbaren Versorgungs­zusage bzw. versicherungs­förmigen bAV ist es, die Abführung der Beiträge sowie die die Verwaltung der bAV im Rahmen der Lohn­buchhaltung sicherzustellen.
Eine vertiefende Erläuterung zu den einzelnen Durchführungs­wegen finden Sie hier. 

Welche Haftung hat der Arbeit||geber für die Erfüllung der Ansprüche?

Welche Haftung hat der Arbeit­geber für die Erfüllung der Ansprüche?

Bei der betrieblichen Alters­versorgung hängt die faktische Haftung des Arbeit­gebers hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche maßgeblich von der Art der Versorgungs­zusage und dem gewählten Durch­führungs­weg ab. Je nachdem, wie die bAV umgesetzt wird, können die Verpflichtungen und Risiken des Arbeit­gebers unterschiedlich sein. 
 
Das tatsächliche Haftungs­risiko des Arbeitgebers kann durch die Gestaltung der Versorgung und die Auswahl des Versorgungs­trägers auf ein Minimum reduziert werden. Dies gilt insbesondere für die Durch­führung über eine Direkt­versicherung, wenn der Arbeit­geber einen Versicherer mit hoher Finanz­kraft auswählt, der die Versorgungs­ansprüche durch seine Tarife möglichst präzise ausgestaltet.
 
Ein wesentlicher Vorteil einer versicherungs­förmigen Umsetzung, z. B. mit einer Direkt­versicherung, ist, dass die Beraterin und der Berater oder der Versicherer den Arbeit­geber auch bei der Umsetzung und Verwaltung der bAV unterstützen. Dies kann den Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers erheblich reduzieren. Die Direkt­versicherung ist – insbesondere bezogen auf das medizinische Fach­personal – die am häufigsten genutzte Lösung für die bAV in Deutschland, was auch auf ihre Vorteile in Bezug auf die Haftungs­beschränkung und die Unter­stützung bei der Verwaltung zurückzuführen ist.
  
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in den Abschnitten:
Welche Verpflichtungen gehen mit der Art der Versorgungszusage einher?
> Welche Durchführungswege gibt es?

Welche Haftung hat der Arbeit||geber für die Erfüllung der Ansprüche?

Welche Verpflichtungen bestehen hinsichtlich der Beiträge?

- Bei einer arbeit­geber­finanzierten bAV ist der Arbeit­geber verpflichtet, im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs die Beiträge abzuführen bzw. anzulegen.- Das gilt auch bei einer Misch­finanzierung. Der Arbeit­geber behält den vom Arbeit­nehmer umgewandelten Entgelt­bestandteil vom Brutto­lohn ein. Der Arbeit­geber ist dafür verantwortlich, den gesamten Beitrag (aus Arbeit­geber­beitrag, Entgelt­umwandlungs­betrag und Arbeit­geber­zuschuss zur Entgelt­umwandlung) abzuführen bzw. anzulegen.- Diese Verpflichtungen sind für Arbeit­geber leicht zu erfüllen mit einem versicherungs­förmigen Durch­führungs­weg (bzw. einer mittelbaren Versorgungs­zusage) und der Einbindung der Steuerberaterin oder des Steuer­beraters oder des Lohnbüros.

Welche Informations- und Dokumentations­anforderungen haben Arbeitgeber?

Eine Dokumentation der Vereinbarungen zwischen Arbeit­geber und Mitarbeitenden sollte schriftlich oder in Textform erfolgen. So können beispielsweise Missverständnisse vermieden werden oder es kann später nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber einer möglichen Informations­pflicht nachgekommen ist. 
Es sollte vor allen Dingen auch darauf geachtet werden, dass vor der Weitergabe von persönlichen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an externe Dritte deren Ein­verständnis­erklärung schriftlich eingeholt wurde – Stichwort: Datenschutz­vereinbarung. Im Rahmen einer versicherungs­förmigen Durch­führung, z.B. als Direkt­versicherung, stellt Ihnen der Versicherer in der Regel alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Im Zusammen­hang mit der Umsetzung einer bAV können auch folgende Frage­stellungen aus unserem Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ interessant sein:- Was ist zu beachten, wenn neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen bAV-Vertrag mitbringen?- Was ist wichtig, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Praxis verlassen und ggf. ihren bAV-Vertrag mitnehmen möchten?- Im Fall einer Praxis­übernahme: Worauf ist bezüglich einer bestehenden bAV zu achten?

Zusammenfassend:

Für Praxis­inhaberinnen und -inhaber ist insbesondere die Direkt­versicherung attraktiv, um eine bAV für medizinisches Fach­personal aufzubauen. Mit der Direkt­versicherung kann der Arbeit­geber seine Haftung maximal reduzieren. Parallel unterstützt Sie der Versicherer bzw. die Beraterin und der Berater in allen Phasen der Umsetzung und Verwaltung der jeweiligen bAV. Nicht umsonst ist die Direkt­versicherung die meist­genutzte bAV-Lösung in Deutschland. Wie Sie am besten eine Direkt­versicherung für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschließen können und welche Schritte Sie dabei beachten sollten, das erfahren Sie im nächsten Abschnitt. Weitergehende Informationen finden Sie im pdf zum bAV-Betriebsrentenstärkungsgesetz. 

Umsetzung

Schritt für Schritt zur betrieblichen Altersversorgung

Die Umsetzung einer bAV mit einer Direkt­versicherung ist besonders aufwandsarm, da nur wenige Schritte erforderlich sind, bei denen die Versicherungs­gesellschaft unterstützt. Durch die einfache Hand­habung und die zusätzliche Beratung durch den Versicherer entsteht nur ein minimaler Verwaltungs­aufwand bei der Einrichtung.

Umsetzung - Schritt für Schritt zur betrieblichen Altersversorgung

Zusätzliche Informationen

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen 

Es gibt fünf verschiedene Durchführungs­wege für eine bAV und das sogenannte Sozial­partnermodell. 

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Pensionszusage (Direktzusage)
  • Sozialpartnermodell

Hier gibt es weiterführende Informationen zu den Durchführungswegen (pdf).

Mitarbeitende können im gegen­seitigen Einvernehmen (alter/neuer Arbeit­geber) ihren Vertrag zum neuen Arbeit­geber mitnehmen oder die Übertragung des Vertragsvermögens in die neue bAV vereinbaren.
 
In bestimmten Fällen hat die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter einen Anspruch auf die Übertragung des Vertrags­vermögens. Das gilt für Zusagen, die seit dem 01.01.2005 in Form einer Direktversicherung, Pensions­kasse oder eines Pensions­fonds erteilt wurden.
 
Es ist sinnvoll, die rechtlichen Pflichten und Risiken sorgfältig zu prüfen und sich hier fachlich beraten zu lassen.
 
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine bAV anzubieten, die der Arbeitgeber passend zu den Anforderungen und Bedingungen des eigenen Unternehmens gestalten kann.
 
Was ist wichtig, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Arbeits­verhältnis ausscheiden und ggf. ihren bAV-Vertrag mitnehmen möchten?
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Praxis verlässt, endet die Beitrags­zahlungs­pflicht des Arbeit­gebers. Im Rahmen der Kündigung sollten auch die Regelung zur Übertragung, Fortführung oder Beitrags­freistellung des Vertrags besprochen und die getroffene Vereinbarung dokumentiert werden.
 
Grundsätzlich gilt: Bei der Direkt­versicherung oder Pensionskasse (versicherungs­förmige Durch­führung) greift die versicherungs­vertragliche Lösung.
 
Bei den anderen Durchführungs­wegen bleiben die erworbenen Leistungsansprüche aus der bAV (unverfallbare Anwartschaft) erhalten.
Scheidet ein Arbeit­nehmer mit unverfall­barer Anwartschaft aus dem Arbeits­verhältnis aus, behält er einen anteiligen Anspruch auf die Versorgungs­leistung, die ihm ohne das vorherige Ausscheiden zugestanden hätte. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebs­zugehörigkeit zur bis zur Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit.
 
Wird die bAV in Form der Direkt­versicherung oder Pensions­kasse durchgeführt, gilt stattdessen ein vereinfachtes Verfahren, die sogenannte versicherungs­vertragliche Lösung. Bei dieser werden die Ansprüche der ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die vom Versicherer zu erbringende Versicherungs­leistung beschränkt. Dabei wird der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter in der Regel die Versicherung mitgegeben. Das bedeutet, dass sie und er anstelle des Arbeit­gebers in die Stellung als Versicherungs­nehmer eintritt.
 
In der Meldung an den Versicherer sollten folgende Punkte enthalten sein:
- Versicherungs­nehmer (Name der Praxis, Anschrift)
- Name der versicherten Person (Mitarbeiter)
- Datum des Ausscheidens
- Versicherungs­nummer des Vertrages

Wichtig:
- Die Meldung an den Versicherer sollte auch von der ausscheidenden Mitarbeiterin oder dem ausscheidenden Mitarbeiter unterzeichnet werden.
- Sollte ein Dauer­auftrag zur Überweisung der Beiträge an die Versicherung eingerichtet sein, sollte dieser gekündigt werden.

1. Prüfung der Versorgungszusagen:
Neue Praxis­inhaberinnen und -inhaber sollten vor der Entscheidung über die Praxis­übernahme prüfen, ob es in der Praxis Versorgungs­zusagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und/oder die bisherigen Praxisinhaberinnen -inhaber gibt.
2. Verpflichtungen übernehmen:
Wenn eine Arztpraxis übernommen wird, gehen in der Regel auch die Verpflichtungen aus den bestehenden Versorgungs­zusagen auf die neue Praxis­inhaberin bzw. den neuen Praxis­inhaber über, sofern im Übernahme­vertrag nichts anderes geregelt wurde. Daher sollte man sich über die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen informieren.
3. Überprüfung der Finanzierung:
Der neue Praxis­inhaber sollte die bisherige Finanzierung der bAV überprüfen. Auch, dass die Beiträge regelmäßig gezahlt werden, sollte sichergestellt sein.
 
Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis mit bAV-Verpflichtungen empfiehlt es sich, eine Expertin oder einen Experten für betriebliche Alters­versorgung hinzuzuziehen, der die Ärztin und den Arzt bei der Prüfung der bestehenden Verträge und der Übernahme der Verpflichtungen unterstützt.

Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem Arbeits­verhältnis aus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein Versorgungs­fall eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob die erworbenen Anwartschaften auf bAV erhalten bleiben oder ob sie mit dem Ausscheiden verfallen. Diese Frage der Unverfall­barkeit von Versorgungs­anwartschaften wird im Betriebs­rentengesetz wie folgt geregelt:

  • Eine arbeitgeber­finanzierte bAV ist unverfallbar, wenn der Arbeit­nehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 21 Jahre alt ist und die Versorgungs­zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat.
  • Eine durch Entgelt­umwandlung finanzierte bAV ist sofort unverfallbar. Das gilt auch für den gesetzlich vorgesehenen Arbeit­geber­zuschuss in Höhe von 15 % des Entgelt­umwandlungs­betrages.

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Für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber bietet sich zur Einrichtung Ihrer bAV die GesundheitsRente an. Das ist eine Direktversicherung, die einfach umzusetzen ist und von den Tarifparteien mitgestaltet und empfohlen wird. Wenn Sie mehr zur GesundheitsRente und zur bAV allgemein wissen wollen, beraten wir Sie gerne.

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